Die Vorsorgevollmacht ist ein rechtliches Instrument, mit dem Sie vorab bestimmen, wer Sie rechtlich vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten
- aus welchen Gründen auch immer (z.B. Erkrankung) - nicht mehr selbst regeln können.
Eine Vorsorgevollmacht muss notariell, anwaltlich oder bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden und zwar zu einem Zeitpunkt, wo Sie noch voll geschäfts- und entscheidungsfähig sind.
Wirksam wird diese Vorsorgevollmacht aber erst, wenn ein Arzt bestätigt, dass Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit verloren haben.
Der Vorteil der Vorsorgevollmacht ist also, dass Sie selbst bestimmen können, wer Sie im Fall des Falles vertreten soll. Wenn Sie hingegen Ihre Entscheidungsfähigkeit ganz oder teilweise bereits eingebüßt haben und keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dann kommt es – sofern es die unmittelbare Situation erfordert - meist zu einer sogenannten Erwachsenenvertretung.
Bei der Erwachsenenvertretung gibt es mehrere Abstufungen:
a.)
Wenn Sie noch teilweise mitentscheiden können, kann eine gewählte Erwachsenenvertretung eingesetzt werden. Diese wird in der Regel von Angehörigen in die Wege geleitet und wird nach
Errichtung sofort wirksam. Bei dieser Variante haben Sie, sofern noch eine ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorliegt, ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Vertrauensperson. Man
könnte diese Variante auch als erweiterte Vorsorgevollmacht bezeichnen. Die gewählte Erwachsenenvertretung kann für alle oder nur für einzelne Angelegenheiten wirksam werden.
b.) Sollten Sie nicht mehr in der Lage oder nicht mehr willens sein, bei Gefahr in Verzug einen Erwachsenenvertreter zu bestimmen, so greift in der Regel die gesetzliche Erwachsenenvertretung: Dabei wird ein naher Angehöriger (oder auch mehrere) mit der Vertretung Ihrer Angelegenheiten betraut. Sind es mehrere, dürfen sich die jeweiligen Angelegenheiten nicht überschneiden. Voraussetzung ist auch, dass sich Ihre Familie auf diese Person oder Personen einigt, und kein Streit darüber entsteht.
c.) Sind die beiden erstgenannten Varianten nicht möglich, so kommt es zu einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Wie der Name schon sagt, wird in diesem Fall Ihre Erwachsenenvertretung vom Gericht bestimmt. Finden sich keine von Ihnen gewünschte Personen oder nahe Angehörige bereit, diese Aufgabe zu übernehmen, wird i.d.R. ein Erwachsenenschutz-Verein einbezogen.
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