In einer Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung medizinisch versorgt werden wollen. Dabei können Sie zwar nicht festlegen, welche medizinischen Behandlungen genau Sie wollen, aber Sie können festlegen, welche Behandlungen Sie NICHT wollen. Es geht also um die Ablehnung bestimmter medizinischer Prozeduren für den Fall, dass eine kritische medizinische Situation vorliegt und Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass Sie bei Vorliegen eines klar definierten Gesundheitszustandes keine künstliche Beatmung, oder keine Magensonde, oder keine intensivmedizinische Behandlung wollen.
Die Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich an eine Patientenverfügung zu halten. Allerdings ist es oft schwierig festzustellen, ob eine Patientenverfügung für den je aktuellen Fall gültig resp. zutreffend ist. Im Zweifelsfall sind die Ärzte angehalten, alles zu tun, um Ihr Leben zu erhalten.
Deshalb ist es bei Patientenverfügungen notwendig, möglichst exakt festzulegen, was man in welchem Fall ablehnt. Eine genaue ärztliche Aufklärung und umfassende Beratung sind deshalb unumgänglich. Meist wird diese Aufklärung von Ihrem Hausarzt oder Ihre Hausärztin durchgeführt, der oder die Sie ja besonders gut kennt. Es kann aber auch jeder andere Arzt oder Ärztin (mit Ordination) diese Aufklärung durchführen.
Damit diese Patientenverfügung in den Status einer rechtlich verbindlichen Form kommt, muss sie im Anschluss an ärztliche Aufklärung von einem Rechtsanwalt, einem Notar oder eine Patientenvertretung beglaubigt und danach im Patientenverfügungsregister eingetragen werden.
In der Regel bleibt eine Patientenverfügung für 8 Jahre verbindlich, danach muss sie erneuert werden, wofür wiederum eine ärztliche Beratung erforderlich ist. Sie können allerdings Ihre Patientenverfügung jederzeit und mit sofortiger Wirkung widerrufen.
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