Seit Inkrafttreten des Sterbeverfügungsgesetzes ist in Österreich der sogenannte assistierte Suizid unter bestimmten Bedingungen straffrei. Abgesehen von einigen formalen Kriterien müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
wobei in beiden Fällen die Krankheit für die betroffene Person einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen muss.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, müssen in weiterer Folge zwei Ärzte oder Ärztinnen unabhängig voneinander die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person bezeugen und eine umfassende Beratung und Aufklärung durchführen, deren Umfang gesetzlich genau vorgeschrieben ist. Sollte sich bei diesen Beratungen der Verdacht stellen, dass bei der sterbewilligen Person eine psychische Erkrankung vorliegt, die die Entscheidungsfähigkeit beeinflussen könnte, ist eine zusätzliche psychiatrische oder psychologische Untersuchung erforderlich.
Nach einer Wartezeit, die je nach Krankheit zwischen 2 und 12 Wochen beträgt, kann die sterbewillige Person mit den ärztlichen Attesten zu einem Notar oder zur Patientenvertretung gehen, um sich die Sterbeverfügung ausstellen zu lassen. Mit dieser Sterbeverfügung kann in weiterer Folge das tödliche Präparat in einer Apotheke geholt werden.
Der genaue Ablauf ist hier nur bruchstückhaft wiedergegeben. Grundsätzlich kann jeder niedergelassene Arzt oder jede niedergelassene Ärztin die für eine Sterbeverfügung erforderliche Beratung durchführen, allerdings kann niemand aus dem ärztlichen Bereich verpflichtet werden, dies zu tun. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass es in manchen Regionen resp. für manche Personen schwierig ist, einen Arzt oder Ärztin zu finden, die eine entsprechende Aufklärung durchführt. Eine diesbezügliche Liste ist dann oft über die jeweilige Landes-Ärztekammer erhältlich.
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